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1. Oktober 2022

Keine mündliche Mitteilung der Kündigung eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer am selben Tag anruft, an dem er das Kündigungsschreiben absendet, um ihm seine Entscheidung mitzuteilen, riskiert, dass die Kündigung als mündliche und damit missbräuchliche Kündigung eingestuft wird.

In diesem Fall schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am 15. November das Kündigungsschreiben, das am nächsten Tag, dem 16. November, beim Empfänger eintraf. Am Abend des 15. November rief er den Arbeitnehmer an, um ihn über die Entlassung zu informieren und ihm mitzuteilen, dass er am nächsten Tag nicht zur Arbeit erscheinen sollte. Das Obergericht, das mit dem Rechtsstreit befasst war, kam zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer nachwies, dass er gleichzeitig mit der Versendung des Kündigungsschreibens mündlich per Telefon gekündigt worden war und entschied, dass die Kündigung keinen wirklichen und ernsthaften Grund hatte.

Der Arbeitgeber legte Beschwerde beim Kassationsgericht ein und argumentierte, dass der Arbeitsvertrag zu dem Zeitpunkt, als er den Arbeitnehmer anrief, bereits durch den Versand des Kündigungsschreibens aufgelöst worden war, wodurch die angebliche spätere mündliche Kündigung nicht mehr wirksam war. Der Kassationshof zensierte die Entscheidung der Oberrichter in seinem Entscheid vom 28. September 2022. Das Obergericht hätte untersuchen müssen, ob das Schreiben, in dem die Kündigung des Arbeitsvertrags mitgeteilt wurde, nicht vor dem Telefongespräch an den Arbeitnehmer versandt worden war. In diesem Fall hätte der Arbeitgeber bereits unwiderruflich seinen Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekundet, bevor er den Arbeitnehmer darüber informiert hat, und das gesetzliche Verfahren wäre eingehalten worden. Es ist somit Aufgabe des Berufungsgerichts, diese Ermittlungsarbeit durchzuführen und die Chronologie der Ereignisse zu rekonstruieren.

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