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3. Oktober 2021

Ermittlungsmassnahmen im französischen Zivilprozess und Geschäftsgeheimnis

Im Juni 2021 ist vom obersten Gericht in Frankreich ein interessanter Entscheid zum Geschäftsgeheimnis gefällt worden. Im Rahmen von Klagen wegen unlauterem Wettbewerb stellt sich immer wieder die Frage, ob und wie weitgehend vom Richter auf Antrag einer Partei Ermittlungsmassnahmen angeordnet werden können.

Zum besseren Verständnis wird darauf hingewiesen, dass der Richter im französischen Zivilprozessrecht eine Ermittlungsmassnahme in Bezug auf eine Tatsache anordnen kann, wenn derjenige, der sie behauptet, nicht über ausreichende Beweismittel verfügt, keinesfalls jedoch, um das Versäumnis der Parteien, Beweise zu erbringen, auszugleichen (Artikel 146 des französischen Zivilprozessgesetzbuches), und dass Ermittlungsmassnahmen auch auf Antrag oder in einem abgekürzten Verfahren angeordnet werden können, selbst wenn kein Streitfall vorliegt, "wenn ein berechtigter Grund vorliegt, vor einer Verhandlung den Beweis von Tatsachen zu sichern oder zu erbringen, von denen die Lösung eines Rechtsstreits abhängen kann" (Artikel 145).

Das Geschäftsgeheimnis an sich stellt kein Hindernis für die Anwendung von Artikel 145 der Zivilprozessordnung dar, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Richter feststellt, dass die von ihm angeordneten Massnahmen auf einem berechtigten Grund beruhen, zum Schutz der Rechte der Partei, die sie beantragt hat, erforderlich sind und die Rechte der anderen Partei im Verhältnis zum verfolgten Ziel nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

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